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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Behördliche Genehmigung PM-Hannover besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Regionaldirektion Niedersachsen Hannover der Bundesagentur für Arbeit. 2. Rechtsstellung der PM-Hannover-Mitarbeiter Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen PM-Hannover-Mitarbeiter und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen PM-Hannover-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen PM-Hannover und dem Kunden vereinbart werden. 3. Auswahl der PM-Hannover-Mitarbeiter PM-Hannover stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte PM-Hannover-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme der PM-Hannover-Mitarbeiter meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet. PM-Hannover kann auch während des laufenden Einsatzes PM-Hannover-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete PM-Hannover-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden. 4. Einsatz der PM-Hannover-Mitarbeiter Der Kunde setzt PM-Hannover-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die PM-Hannover-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde PM-Hannover-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt PM-Hannover insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt PM-Hannover-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. 5. Allgemeine Pflichten von PM-Hannover PM-Hannover verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten. 6. Allgemeine Pflichten des Kunden Der Kunde hält beim Einsatz von PM-Hannover-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die PM-Hannover-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet PM-Hannover nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der PM-Hannover-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von PM-Hannover-Mitarbeitern ist PM-Hannover unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde PM-Hannover die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt. 7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen Für PM-Hannover-Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der PM-Hannover-Mitarbeiter abgesichert. 8. Abrechnung Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular 'Stundennachweis' prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die PM-Hannover-Mitarbeiter statt dessen zur Bestätigung berechtigt. Der Rechnungsbetrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5%. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei PM-Hannover. Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. Die regelmäßige Arbeitszeit der PM-Hannover-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden. 9. Ausfall von PM-Hannover-Mitarbeitern/Höhere Gewalt Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens PM-Hannover erschwert oder gefährdet wird, behält sich PM-Hannover vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 10. Haftung PM-Hannover haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet PM-Hannover nicht. 11. Übernahme/Vermittlung Bei Übernahme/Vermittlung eines PM-Hannover-Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet PM-Hannover unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision. 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von PM-Hannover. Als Gerichtsstand wird Hannover vereinbart. 13. Anpassungsklausel PM-Hannover behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. PM-Hannover behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn PM-Hannover-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die PM-Hannover nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen. 14. Sonstiges Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PM-Hannover. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Stand: 21.04.2008
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